Neuer AEVO-Rahmenplan veröffentlicht
Der Rahmenplan der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) aus dem Jahr 2009 wurde aktualisiert. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) haben die neuen Inhalte nun veröffentlicht.
Wichtig: Die Verordnung selbst blieb unverändert, jedoch wurden die inhaltlichen Vorgaben, die zu vermitteln sind, angepasst. Dabei wurden folgende Entwicklungen berücksichtigt:
- Digitale Transformation
- Nachhaltigkeit
- Heterogenität der Gesellschaft
- Fachkräftemangel
Zudem wurden berufspädagogische Inhalte auf den neuesten Stand gebracht.
Seit Mitte 2024 gelten die Inhalte des neuen Rahmenplans für die Prüfung der Ausbildereignung.
Prüfungsfächer und Gliederung der Prüfung
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
- Ausbildung durchführen und
- Ausbildung abschließen.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
In der schriftlichen Prüfung werden aus mehreren Handlungsfeldern
fallbezogene Aufgaben in programmierter Form (multiple choice) gestellt.
Die praktische Prüfung besteht aus der Durchführung einer vom
Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem
Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer die Kriterien für die
Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit begründet.
Die Prüfung im praktischen Teil dauert etwa 30 Minuten.
Für den praktischen Teil schlägt der Prüfungsteilnehmer ein Thema
vor. Das Thema muss berufsbezogen und so ausgewählt sein, dass das
Lernziel in einer Zeit von 15 Minuten erreicht werden kann. Benötigte
Hilfsmittel müssen vom Prüfungsteilnehmer selbst ausgewählt und
mitgebracht werden. Bis zur praktischen Prüfung muss der
Prüfungsteilnehmer ein Konzept ausarbeiten, das stichwortartig den
Inhalt der Unterweisung und die Lernzielangabe umreißt.
Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer
ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein (§ 30
BBiG bzw. § 22 Abs. 1 HwO) oder einen geeigneten Ausbilder beschäftigen.
Außerdem muss die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.